The Balloon Light
Balon oświetleniowyAsortyment produktówGaleria fotografiiCertyfikatyLinki partnerskieKontaktZnaki towarowe i patenty

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Nölle Industrielle Umwelttechnik GmbH - Powermoon

1. Präambel
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von fabrikneuen Maschinen, gebrauchten Geräten und Zubehör, sowie Ersatzteilen durch die Nölle Industrielle Umwelttechnik GmbH – POWERMOON ("Verkäufer") an den Vertragspartner ("Käufer"). Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, insb. auch alle
zukünftigen Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers den Vertrag vorbehaltlos durchführt.
1.2 Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
 
2. Angebot und Angebotsunterlagen
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend.
2.2 Angaben in den Beschreibungen des Verkäufers über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung, Betriebskosten, Geschwindigkeiten u. dgl. sind als annähernd zu verstehen. Technische Detail Änderungen, die den Nutzen nicht beeinträchtigen können von Prospekten und Internetdarstellungen abweichen.
2.3 Pläne, Kostenvoranschläge, Abbildungen und sonstige Unterlagen verbleiben im Eigentum des Verkäufers und dürfen Dritten nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
 
3. Vertragsabschluss
3.1 Der Verkäufer kann eine Bestellung binnen vier Wochen annehmen. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und der Käufer dieser nicht unverzüglich widerspricht.
3.2 Für den Umfang der Leistungspflicht ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgeblich. Punkt 1.2 gilt sinngemäß.
3.3 Der Käufer darf seine Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers an Dritte übertragen.
 
4. Lieferfrist
4.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum des gegenüber dem Verkäufer erbrachten Nachweises der Erfüllung aller dem Käufer gemäß Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung und/oder eine vereinbarte Zahlungssicherstellung erhält.
4.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und in Abhängigkeit vom Lieferdatum auch teilweise in Rechnung zu stellen.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware vor Ablauf der Frist versandt ist. Verzögert sich die Lieferung durch einen beim Verkäufer eingetretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 11 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
4.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom
Vertrag erklären. Für Lieferverzüge sind Konventionalstrafen schriftlich zu vereinbaren. Ohne diese Vereinbarungen gelten keine Konventionalstrafen als vereinbart. . Der Käufer hat kein Recht, Kosten für Ersatzgeräte oder Geschäftsausfall/Auftragsausfall geltend zu machen, die der Käufer durch die zu späte Lieferung erlitten hat.
4.5 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung (insb. Zahlung) verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
4.6 Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen und hat Anspruch auf Ersatz aller gerechtfertigten Aufwendungen.
 
5. Gefahrenübergang
5.1 Wenn nicht anders vereinbart gilt die Ware "ab Werk" ("EXW" nach Incoterms 2000) verkauft (Abholbereitschaft). Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, im Falle des Transports mit Beförderungsmitteln des Verkäufers bei Verlassen des Werkes oder Lagers an den Käufer über.
5.2 Verzögert sich der Versand oder Transport infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr im Zeitpunkt der Versandbereitschaft der Ware an den Käufer über.
 
6. Preise
6.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und Verladung. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, bei einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als vier Monaten den vereinbarten Preis im Umfang einer etwaigen Anhebung seiner allgemeinen Verkaufspreise anzupassen.
6.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den angegebenen Preisen nicht enthalten, sondern wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ändert sich während der Vertragslaufzeit die Mehrwertsteuer, oder kommen andere neue Steuern hinzu, werden diese Steuererhöhungen vom Kunden getragen.
 
7. Zahlung
7.1 Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
7.2 Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Käufers mit den Forderungen des Verkäufers ist ausgeschlossen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche zurückzuhalten.
7.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder
a) auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
- die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
- eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
- den ganzen offenen Kaufpreis fällig stellen,
- sofern auf Seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 11.2 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen, oder
b) unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
7.4 Der Käufer ersetzt dem Verkäufer etwaige Mahn- und Betreibungskosten.
7.5 Nach erfolglosem Verstreichen der dem Käufer gemäß Art. 7.3 b) gesetzten Frist hat der Käufer über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste.
 
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. In Verträgen mit seinen Abnehmern wird der Käufer die Aufrechterhaltung des Eigentums zugunsten des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung ausdrücklich vorsehen. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt zukünftige Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Waren an Dritte zur Sicherung ab. Der Käufer hat seine Schuldner von der Abtretung beim Verkauf der Waren zu verständigen und die Abtretung in seinen Büchern vermerken. Beim Käufer für an Dritte verkaufte Waren eingehende Beträge sind bis zur vollständigen Bezahlung dieser Waren Eigentum des Verkäufers und werden durch den Käufer getrennt von anderen Mitteln aufbewahrt.
8.2 Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich von jeglicher
Pfändung oder Beschlagnahme, dem Entstehen gesetzlicher Pfandrechte sowie von jedem anderen Ereignis zu unterrichten, welches den Bestand der gelieferten Waren oder einer zugunsten des Verkäufers bestehenden Sicherheit beeinträchtigen könnte.
8.3 Nimmt der Verkäufer sein Recht auf Eigentum wahr, weil der Käufer die Ware nicht bezahlt, oder die Ware wegen nicht gefallen vom Käufer gewandelt wird, oder aus sonstigen Gründen dem Verkäufer zurückgegeben wird, ohne das es Vertraglich vereinbart ist, so gilt für den Zeitraum der Tage wo die Ware in Obhut des Käufers war, der Geräte Mietpreis des Verkäufers für die Geräte die  zum Kauf bestimmt waren. Der Kauf wandelt sich mit der Rückgabe der Geräte automatisch für diesen Zeitraum von Lieferdatum bis Rückgabedatum in ein Mietverhältnis. Abnutzung und Beschädigungen die über den Normalen Verschleiß hinausgehen, werden zusätzlich berechnet. Die Mietpreise sind in der Mietpreistabelle des Verkäufers und den allgemeinen Mietbedingung des Verkäufers zu entnehmen.
 
 
9. Gewährleistung
9.1 Der Verkäufer leistet dem Käufer Gewähr für die einwandfreie Beschaffenheit der zur Herstellung der Produkte verwendeten Materialien sowie für die sach- und fachgerechte
Herstellung der Produkte für einen Zeitraum von höchstens 18 (achtzehn) Monaten ab dem Datum der Auslieferung ab Werk (Übergabe an das Transportunternehmen). Die Gewährleistungsfrist endet jedoch schon davor, und zwar im 1-Schicht-Betrieb entweder 12 (zwölf) Monate nach dem Datum der Auslieferung eines Produktes durch den Käufer an seinen ersten Abnehmer oder nach 1.000 (eintausend) Betriebsstunden, je nachdem, welcher der beiden Fälle zuerst eintritt. Für Geräte die in der Angebotsstellung mit 2 Jahren Gewährleistung benannt sind, gilt 2 Jahre oder 2000 Betriebsstunden. Den Käufer trifft die Beweislast dafür, dass das betreffende Produkt mangelhaft ist und dass der angebliche Mangel bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk (Übergabe an das Transportunternehmen) bestanden hat.
9.2 Der Käufer ist bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungspflicht des Verkäufers verpflichtet, dem Verkäufer einen Mangel schriftlich binnen 30 (dreißig) Tagen nach dessen Auftreten in der vom Verkäufer bestimmten Form anzuzeigen; für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zugang beim Verkäufer an. Diese Anzeige hat eine vollständige und genaue Beschreibung des aufgetretenen Mangels zu enthalten. Der Umfang der Gewährleistungspflicht ist in jedem Fall mit dem am Tag des Einlangens der Anzeige geltenden Nettopreis des betroffenen Produktes laut Preisliste des Verkäufers begrenzt. Die Gewährleistungspflicht gilt durch den Verkäufer erst als anerkannt, wenn dies schriftlich und ausdrücklich bestätigt wird. Dieser Bestätigung vorangehende Handlungen und Erklärungen gelten keinesfalls als Anerkenntnis.
9.3 Das defekte Produkt bzw. der defekte Teil des Produktes ist dem Verkäufer gleichzeitig mit der Anzeige gemäß Punkt 9.2 auf Kosten und Risiko des Käufers zu übersenden. (die Gewährleistung gilt ab- und bis Werk) Der Verkäufer kann das mangelhafte Produkt bzw. den mangelhaften Teil desselben nach eigener Entscheidung entweder reparieren oder durch ein neues Produkt oder einen Teil desselben ersetzen. Der Käufer hat kein Recht auf Preisminderung. Der Käufer hat kein Recht, Kosten für Ersatzgeräte oder Geschäftsausfall geltend zu machen. Im Fall des Austausches erwirbt der Verkäufer Eigentum an dem mangelhaften Produkt oder dem mangelhaften Teil desselben.
9.4 Keine Gewährleistungspflicht besteht, wenn an dem betroffenen Produkt ohne Zustimmung des Verkäufers Änderungen vorgenommen oder Reparaturen bzw. Serviceleistungen durch nicht autorisierte Personen durchgeführt werden. Die Gewährleistungspflicht erlischt weiters, wenn das betroffene Produkt nicht entsprechend den Vorschriften und Empfehlungen des Verkäufers oder zu einem vom Verkäufer nicht bestimmten Zweck oder sonst in ungewöhnlicher oder gefährlicher Weise verwendet wird.
9.5 Im übrigen gelten für die Abwicklung von Gewährleistungsfällen die Gewährleistungsrichtlinien des Verkäufers.
 
10. Haftung
10.1 Der Verkäufer ersetzt einen beim Käufer entstandenen Schaden, wenn der Käufer nachweist, dass er durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde. Bloße Vermögensschäden werden vom Verkäufer jedoch nur bei vorsätzlicher Verursachung ersetzt.
10.2 Schäden an gelieferten Waren selbst ersetzt der Verkäufer nach seiner Wahl durch Reparatur oder Austausch, oder in Geld. Der Ersatz ist jedenfalls der Höhe nach mit dem Wert der betreffenden Ware begrenzt.
10.3 Die Lieferung der Waren erfolgt ausschließlich auf Risiko und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für den möglichen Schaden, den der Käufer – in welcher Form auch immer – durch einen Ausfall, eine Verzögerung oder eine abgeänderte Form von Lieferungen erleidet.
10.4 Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber nicht für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Geschäftsentgang oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden.
10.5 Wird der Käufer, aus welchem Rechtsgrund auch immer, durch einen Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen, die auf durch den Käufer oder einen Dritten veränderte Produkte oder Zweckentfremdete Produkte des Verkäufers zurückzuführen sind, besteht kein Rückgriffsanspruch gegen den Verkäufer.
 
11. Entlastungsgründe
11.1 Der Verkäufer ist bei Ereignissen Höherer Gewalt von der Termin gerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit. Ereignissen Höherer Gewalt stehen unvorhersehbare, vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände gleich, welche die Lieferung unzumutbar erschweren, incl. Folgen von Arbeitskämpfen im eigenen Betrieb oder Zulieferbetrieben.
11.2 Der Käufer kann sich auf ein Ereignis Höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen, eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über Beginn und absehbares Ende der Behinderung sowie deren Ursache und die zu erwartende Auswirkung übergibt.
11.3 Die Parteien haben bei Höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.
11.4 Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der Höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der Höheren Gewalt oder um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand Höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Käufer und Verkäufer am Verhandlungswege eine Regelung der Vertragsabwicklung suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht werden, kann der Verkäufer ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
 
12. Datenschutz und Geheimhaltung
12.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
12.2 Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.
 
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
13.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
13.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
13.3 Das Angebot, die Bestellung und der Verkauf unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
13.4 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Download AGB´s
Deutsch Englisch
Stopka red. | OWG | Kontakt